Jeder Haus- und Grundstückseigentümer ist nach der Stadtsatzung für die Schneebeseitigung und Eisglättebekämpfung verantwortlich. Im Falle einer Nicht- oder nur unzureichenden Erfüllung dieser Pflicht tragen Sie deshalb bei personen- oder sachbezogenen Schäden und Unfällen das volle Haftungsrisiko.
Bei einer Beauftragung meiner Seits, ist nicht nur stets für eine zuverlässige Schneeräumung und Glättebekämpfung gesorgt, sondern auch das Haftungsrisiko wird übertragen. So sind Sie auch rechtlich den ganzen Winter über auf der sicheren Seite.
Ich kümmere mich für Sie um Ihre Winterdienstpflichte, egal ob für Saison oder kurzzeitige Urlaubs- oder Krankheitsvertretung, für einen Tag oder mehrere Wochen. So gehören Sorgen vor Schnee und Glätte endgültig der Vergangenheit an und Sie können sich über die schönen Seiten der weißen Pracht freuen, während wir für sichere Wege und Zufahrten sorgen.
Ergänzend zum allgemeinen Winterdienst biete ich Zusatzdienstleistungen wie Eisbeseitigung, Schneeabtransport, Streugutbeseitigung, Eiszapfenbeseitigung und Schneeberäumung von Dächern an.
Gern erstelle ich Ihnen ein auf Ihren Bedarf und Ihre Wünsche zugeschnittenes Angebot.
Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee und Eis zu befreien. Bei Straßen, die keinen abgesetzten Gehweg aufweisen, gilt als Gehweg grundsätzlich ein Streifen von 1,50 m Breite von der Grundstücksgrenze hin zur Fahrbahnmitte.
Der Schnee ist dabei auf dem an den Fahrbahnrand angrenzenden Teil des Gehwegs oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht mehr als unvermeidbar gefährdet wird. Außerdem ist darauf zu achten, dass Straßenabläufe und Hydranten schneefrei bleiben. Schnee und Eis von den Grundstücken sind bitte in keinem Fall auf die Straße oder den Gehweg zu schaffen.
Bei Eisglätte sind abstumpfende Mittel, wie Sand oder Splitt zu verwenden. Der Einsatz von Salz ist wegen der Pflanzen schädigenden Wirkung nur in Ausnahmefällen bei Eisregen oder starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken zulässig.
Quelle: Stadt Enger
Schnee, der in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallen ist, und Glätte, die während dieser Zeit entstanden ist, sind unverzüglich nach Ende des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Ist der Schnee nach 20.00 Uhr gefallen, muss er werktags bis 7.00 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr entfernt sein. Gleiches gilt auch für in dieser Zeit aufgetretene Glätte.
Sollten Sie wegen Krankheit, urlaubsbedingter Abwesenheit oder wegen anderer Verhinderungsgründe nicht die Möglichkeit haben, selbst die Winterwartung wahrnehmen können, beauftragen Sie bitte andere Personen oder gewerbliche Firmen, um sicherzustellen, dass die Gehwege geräumt werden.
Quelle:Stadt Enger